Allgemeine Geschäftsbedingungen für Autobusunternehmungen (AGB)
1. Preis-/Zahlungsmodalitäten:
1.1. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der im Angebot vereinbarte Preis sich ausschließlich auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrdauer (vereinbarte Leistung/Preisberechnungsbasis) bezieht.
1.2. Mehrleistungen, die aus Gründen, die der Besteller bzw. die Fahrgäste zu
vertreten haben, sowie wenn es die Sicherheit oder verkehrsbedingte Erfordernisse
erfordern, werden gesondert in Rechnung gestellt.
1.3. Alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängenden Spesen – wie
insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere
Steuern im In- und Ausland – sind vom Besteller zu leisten.
1.4. Eine etwaige Organisation für Verpflegung und Quartier des Lenkers sowie
deren Kosten auf Basis Halbpension übernimmt der Besteller (Auftraggeber).
1.5. Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann
der Autobusunternehmer Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Preises in
Rechnung stellen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von
Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei
Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte.
Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig
auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat der
Autobusunternehmer dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des
Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen.
1.6. Alle auflaufenden Barauslagen, wie z.B. Mautgebühren, Fährgebühren,
öffentliche Abgaben im Ausland (Beförderungs- oder Straßenverkehrssteuern,
Zusatzversicherungen, etc.) werden wenn nicht anders vereinbart, gesondert in
Rechnung gestellt. Verpflegung und Unterkunft der Lenker ist vom Auftraggeber
beizustellen.
1.7. Der Fahrpreis ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug
fällig. Der Besteller verpflichtet sich bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe ovn
4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu bezahlen.
Weiters verpflichtet sich der Besteller im Fall des Verzuges entstehende mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, zu ersetzen.
1.8. Der Fahrzeugeinsatz bleibt dem Autobusunternehmer vorbehalten. Werden aus
betrieblichen Gründen größere Fahrzeuge für Mietwagenfahrten eingesetzt, erfolgt
die Berechnung des Fahrpreises nach der bestellten Wagenkategorie.
2. Rücktritt-/Storno-/Kündigungsmodalitäten:
2.1. Eine Stornierung kann nur schriftlich bis mindestens einen Kalendertag vor
Abfahrt zur Kenntnis genommen werden. Eine Stornierung am Tag des
Reiseantrittes kann nicht zur Kenntnis genommen werden und ist der gesamte Preis
zu ersetzen.
2.2. Wird ein vereinbarter Beförderungsauftrag vom Auftraggeber storniert, sind dem
Autobusunternehmen die bereits entstandenen Kosten, jedoch mindestens bis zum
7. Werktag vor dem bestellten Termin 20 % und ab dem 7. Werktag vor dem
bestellten Termin 40 % des vereinbarten oder des sich aus dem Auftrag ergebenden
Entgeltes als Stornogebühr zu ersetzen. Erfolgt die Stornierung erst am Tag des
bestellten Termins oder an einem unmittelbar davor liegenden Sonn- oder Feiertag,
beträgt die Stornogebühr 70 % des Entgeltes.
3. Haftungsfragen/Verhalten der Fahrgäste:
3.1. Der Autobusunternehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Unternehmers für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Der Autobusunternehmer haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten
fahrbereiten Fahrzeuge, soweit er nicht durch Umstände gehindert wird, die vom
Autobusunternehmer nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt, Streik, ungewöhnliche
bzw. unvorhersehbare Behinderungen im Straßenverkehr, etc.).
3.2. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich
bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der/den vom Fahrer oder Reiseleiter
bekanntgegebenen Abfahrtszeit/en einfinden. Er haftet auch nicht für Ansprüche
von Fahrgästen, welche nicht mitbefördert werden können, weil sie die
erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen.
Weiters besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen bei Zwischenaufenthalten
oder am Abfahrts- /Zielort.
3.3. Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er
zugelassen ist.
Sollte die zulässige bzw. vereinbarte Fahrgastanzahl überschritten werden, ist der
Autobusunternehmer (Lenker) berechtigt, von der vereinbarten Leistung unter
Wahrung aller Ansprüche zurückzutreten.
3.4. Handgepäck bzw. Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt
gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken
müssen Namen und Adressen des Besitzers/Eigentümers haltbar angebracht sein.
3.5. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen.
Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Gefährliche, sperrige oder
sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen
werden. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Gepäckstücke, die nach dem
Ausladen aus dem Autobus abhanden kommen. Ebenso besteht keine Haftung für
Gepäckstücke (Handgepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im
Autobus verbleiben.
3.6. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste
während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals (Lenker) ist
unbedingt Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste
verursachte Schäden (Verunreinigung) am Fahrzeug oder anderen Sachen des
Busunternehmens.
Die Haftung besteht nicht, wenn weder der Besteller noch seine Fahrgäste den
Schaden zu vertreten haben.
Sonstige Ansprüche (Verdienstausfall, Stehzeiten, etc.) bleiben unberührt.
3.7. Die im Autobus angebrachten Sicherheitsgurte sind vorschriftsmäßig während
der Fahrt anzulegen.
3.8. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist
verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere
beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals
(Lenkers) nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen
werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die
Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus
anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Autobusunternehmen unzumutbar
ist.
Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers
gegenüber dem Autobusunternehmer besteht in diesen Fällen nicht.
3.9. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal (Lenker), und – falls dieses
mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann – an das Autobusunternehmen zu
richten.
3.10. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im
Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder so gering wie möglich zu halten.
4. Vertragsschlussmodalitäten
4.1. Der Besteller verpflichtet sich, nur insoweit Fahrleistungen vom Lenker zu
verlangen, als dies mit den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B.
Lenkpausen, Ruhezeiten, etc.) vereinbart ist. Der Lenker ist berechtigt und
verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Fahrdienstleistungen zu
verweigern.
Der Lenker ist weiters berechtigt, von der vorgeschriebenen Strecke abzuweichen,
wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie
Stau, Baustellen und dgl. erforderlich ist.
4.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag
Personenanzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die
Durchführung der Fahrt zu bestätigen. Abweichungen vom Angebot sind, sofern
diese nicht vor Antritt der Fahrt mit dem Autobusunternehmer vereinbart wurden,
vom Besteller (dessen Bevollmächtigten) auf dem Fahrtauftrag des Lenkers
schriftlich zu bestätigen.
5. Gerichtsstand
5.1. Vereinbart gilt österreichisches Recht. Es wird österreichische inländische
Gerichtsbarkeit vereinbart.
5.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag bestimmt sich die
örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Standort/Sitz des
Autobusunternehmens. Ist/sind der/die Besteller Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes und hat/haben im Inland seinen/ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist/sind er/sie im Inland beschäftigt, so gilt diese
Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Standort/Sitz des
Autobusunternehmens im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen
Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des/der Besteller(s) liegt.